AGB's

VERKAUFS, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN



1. Geltungsbereich

Für unsere Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern einschließlich aller unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Preis

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche an unsere Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter erteilten Aufträge erhalten erst mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Verkaufsabteilung ihre Verbindlichkeit, auch in Bezug auf Mengen und Preise. Gegebenenfalls hat unsere Rechnung den Charakter einer Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich inkl. Verpackung ab Werk bzw. Lager. Falls der Versand auf Basis einer Frei-Haus-Lieferung als Eil- oder Expreßgut gewünscht wird, so sind die Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Sämtliche Werkzeuge, Entwürfe und Klischees sind dem Käufer gesondert in Rechnung zu stellen.

3. Lieferung

Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Käufers und auf seine Rechnung ab. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet worden sind. Höhere Gewalt (z.B. Krieg, Brand, Sturm, Mangel an Roh-/ Hilfsstoffen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung u.ä.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten wegen Konkurs oder Vergleich, Verkehrsstörungen u.s.w.) sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen oder den Liefertermin hinauszuschieben. Leistungsort ist die jeweilige Verladestelle. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zu Verladung auf den Käufer über. Rücksendungen dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

4. Zahlung

Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere jedoch nur nach besonderer Vereinbarung. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Satz der Großbanken für Kontokorrentkredite zzgl. eines sonstigen Verzugsschadens berechnet. Für jede Mahnung stellen wir dem Käufer 20,-- € in Rechnung. Bei Wechsel- oder Scheckprotesten mangels Deckung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gewährleistung

5.1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Anlieferung, schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche - zu Schadensansprüchen siehe unten - auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw. bleiben vorbehalten. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware bis zu 3% der Gesamtmenge (je Ausführung) kann nicht beanstandet werden.

5.2 Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadenersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie gegen die leitenden Angestellten ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vorgenannten Personen. Wir haften in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter und außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb solcher Pflichten haften wir dem Grunde nach auch für grobes Verschulden unserer einfachen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen. Der Höhe nach haften wir in den letzten beiden Fallgruppen jedoch nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens (also bis zur Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Folgeschäden aus Sachmängeln.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/ Schecks bis zu deren Einlösung.

6.2 Eine Verfügung über das Vorbehaltseigentum ist nur im Wege bestimmungsgemäßer Weiterveräußerung oder Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an Dritte gehen auf uns über und sind mit der Weiterveräußerung an uns abzutreten, ohne daß es hierfür im Einzelfall einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neuentstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe des Restkaufpreisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

6.4 Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.

6.5 Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form (z.B. Faustpfand) zu fordern.

6.6 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl oder deren Freigabe veranlassen.

6.7 Fällt der Käufer in Konkurs, stellt er einen Konkurs- oder Vergleichsantrag, stellt er seine Zahlungen ein, bietet seinen Gläubigern ein Moratorium an oder wird er aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware, welche sich noch in unserem Eigentum befindet, unverzüglich herauszuverlangen. Hierzu sind wir berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Ebenso erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltsrecht

Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte sind nur wegen unbestrittener rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zulässig.

8. Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen plus/minus 20%, bei Druckaufträgen plus/minus 20%, berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen für beide Seiten ist 53501 Grafschaft und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche ist Bonn. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Sonstiges

10.1 Es gelten im übrigen die branchenüblichen Bedingungen, insbesondere die GKV-Prüfungs- und Bewertungsklauseln in den jeweils neuesten Fassungen.

10.2 Sind oder werden einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen nicht. Die Parteien sind solchenfalls verpflichtet, alle Willenserklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich möglichst

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