Das deutsche Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) hat zum 1. Januar 2019 die zuvor gültige deutsche Verpackungsverordnung (kurz: VerpackV) abgelöst und wurde 2021 novelliert. Das nun gültige VerpackG2 ist seit 03. Juli 2021 in der Bundesrepublik gültig.

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Recycling-Quoten von Verpackungsmaterialien weiter zu erhöhen und den immer mehr anfallenden Verpackungsmüll zu reduzieren.

 

1. Wen betrifft das Verpackungsgesetz?

Das VerpackG betrifft alle gewerblichen Hersteller, Händler und Importeure innerhalb Deutschlands, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen.

Das VerpackG sieht vor, dass diese gewerblichen Hersteller, Händler und Importeure für die in Umlauf gebrachten Verpackungen bezahlen. Dies geschieht in Form einer kostenpflichtigen Lizensierung (Beteiligung) bei einem dualen System und der Registrierung bei der Kontrollinstanz Zentrale Stelle Verpackungsregister. Mit dem geleisteten Lizenzentgelt sollen wiederum die Rücknahme und die Verwertung der Verpackungen durch die Unternehmen des dualen Systems finanziert werden.

HK-Pack ist beteiligt

Auch wir die HK-Pack Krautscheid GmbH kommen dieser Verpflichtung nach und arbeiten zur Erfüllung der Systembeteiligungspflicht mit unserem Partner Zentek zusammen. Im öffentlichen Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind wir unter der Nummer DE2303794552370 registriert

1.1 Welche Ihrer Kunden als Endverbraucher gelten

Ein "Endverbraucher" ist derjenige, der die verpackte Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Dessen Abfälle werden in einem haushaltstypischen Rhythmus in einem max. 1,1 m³ großen Sammelbehälter abgeholt.

Darutner fallen zum Einen alle privaten Haushalte, zum Anderen aber auch vergleichbare Anfallstellen wie

  • landwirtschaftliche Betriebe 
  • Handwerksbetriebe
  • Restaurants, Hotels, Raststätten, Kantinen
  • Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
  • Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen
  • Kulturelle Bereiche wie Kinos, Opern, Museen
  • Freizeit Bereiche wie Sportstätten und -stadien, Freizeitparks, Ferienanlangen

1.2 Beispiele für beteiligungspflichtige Hersteller/Händler

Beispiel 1:

Als gewerblicher Hersteller/Händler lagern Sie Ihre verpackte Ware ein bzw. liefern sie an den (Groß-)Handel.

In diesem Fall müssen Sie sich lediglich im Verpackungsregister registrieren, die Beteiligungspflicht bei einem dualen System liegt bei Ihrem Kunden.

Beispiel 2:

Sie veräußern Ihre verpackte Ware an vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. einem landwirtschaftlichen Betrieb. Auch in diesem Fall bringen Sie die mit Ware befüllte Verpackung erstmalig auf den Weg zum "Endverbraucher". 

Sie müssen sich also sowohl im Verpackungsregister registrieren als auch bei einem dualen System beteiligen.

Beispiel 3:

Sie veräußern Ihre verpackte Ware direkt an private Haushalte. In diesem Fall bringen Sie die mit Ware befüllte Verpackung erstmalig auf den Weg zum Endverbraucher.

Sie müssen sich also sowohl im Verpackungsregister registrieren als auch bei einem dualen System beteiligen.

2. Welche Verpackungsmaterialien müssen lizensiert werden?

Hierbei wird unterschieden zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Letztlich zählt jedoch alles, was beim Endverbraucher ankommt und dort entsorgt werden muss, als Verkaufsverpackung. Also nicht nur die Verpackung der eigentlichen Ware selbst (z. B. Polybeutel, Schuhkartons), sondern auch alles, was für einen sicheren Transport notwendig ist. Beispiele für solche Transportverpackungen: 

  • Versandkartons
  • Umreifungsband
  • Klebeband
  • Etiketten
  • Dokumententaschen
  • Styropor
  • Füllmaterial
  • Luftkissen
  • Packpapier
  • Luftpolsterfolie

Das Verpackungsgesetz sieht hierbei keine Mindestmengen vor – die Pflicht zur Beteiligung bei einem dualen System gilt bereits ab der ersten in den Umlauf gebrachten Verpackung.

Für Transportverpackungen gilt eine Rücknahmepflicht des Herstellers. Selbstverständlich nehmen wir die Transportverpackungen unserer an Sie gelieferten Waren wieder zurück. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre:n Verkaufsbetreuer:in.

 

3. Welcher Handlungsbedarf besteht für Sie?

3.1 Registrierungspflicht im Verpackungsregister

Das Verpackungsgesetz sieht eine Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister für jeden vor, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals auf den Weg zum Endverbraucher bringt, unabhängig von einer evtl. Beteligungspflicht bei einen dualen System. Die Registrierung erfolgt ausschließlich online unter Lucid - Verpackungsregister.

Ohne Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht gilt ohne Ausnahme auch für Online-Händler, die zum Beispiel nur geringe Mengen an Verpackungen in Umlauf bringen.

Bereits seit Juli 2021 gilt, dass Hersteller die keine deutsche Niederlassung haben einen Bevollmächtigten verfügen können. Außerdem haben sich die Angaben bei der Registrierung geändert, so ist beispielsweise eine Faxnummer nicht mehr notwendig und die E-Mailadresse wird nicht mehr öffentlich im Register vermerkt.

Ab dem 05. Mai 2022 startet ein neuer Registrierungsprozess im Lucid und Sie können sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligung registrieren. 

Ab dem 01. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister für ALLE Verpackungen. Wichtig: Verpackte Ware darf ab dem 01. Juli 2022 nicht mehr in Deutschland vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. 

3.2 Beteiligungspflicht am dualen System

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, sich an einem sogenannten dualen System zu beteiligen. Dieses kümmert sich dann für die Unternehmen um die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von deren Verpackungsmaterial. Diese Pflicht ist so gesetzlich im Verpackungsgesetz verankert und beinhaltet sämtliche Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen, die beim Endverbraucher zur Entsorgung anfallen.

3.3 Zusammenarbeit „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ & „duales System“

Neu im Verpackungsgesetz ist die Pflicht der Hersteller und Vertreiber, alle Angaben, die an das jeweilige duale System gemeldet wurden, ebenfalls an die Zentrale Stelle weiterzugeben. Auch der Name des Systems und der Zeitraum der Beteiligung müssen der Zentralen Stelle in Zukunft vorliegen.

Um sich wiederum bei einem System beteiligen zu können, müssen Hersteller und Vertreiber in Zukunft auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhalten haben angeben.

3.4 Vollständigkeitserklärung

Zu Beginn des Folgejahres (Frist bis 15. Mai) müssen Hersteller und Vertreiber die tatsächlich im Vorjahr in Umlauf gebrachten Verpackungen sowohl der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie dem dualen System melden. Diese Pflicht entfällt, wenn die Ist-Menge an den in Umlauf gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres keine der folgenden Bagatellmengen übersteigt:

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
  • Kunststoffe, Aluminium, Eisenmetalle, Getränkekartons und sonstige Verbunde: 30.000 kg

 

4. Welche dualen Systeme gibt es?

Als zusätzlichen Service stellen wir Ihnen im Folgenden eine Zusammenfassung aller anerkannten dualen Systeme in Deutschland zu Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu konkreten Beteiligungen an einem System direkt an die jeweiligen Systembetreiber.

BellandVision GmbH 

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH 

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH 

Landbell AG für Rückhol-Systeme 

Noventiz Dual GmbH 

Reclay Systems GmbH 

RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG 

Veolia Umweltservice Dual GmbH 

Zentek GmbH & Co. KG 

 

5. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verpackungsordnung?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister gleich die ihr übermittelten Daten regelmäßig mit den Daten der dualen Systeme ab. Auf Ihrer Internetseite sind alle registrierten Teilnehmer jederzeit öffentlich einsehbar. Eine Beteiligung an einem dualen System sowie die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind gesetzlich vorgeschrieben.

 

Wer ohne Registrierung Verpackungen in den Verkehr bringt, seiner Meldepflicht nicht nachkommt, oder falsche Angaben bei der Registrierung macht, handelt ordnungswidrig. Dies kann nach § 36 Abs. 1 VerpackG2 neben einer Abmahnung und Verkaufsverbot auch zu Bußgeldern bis zu 200.000 € pro Einzelfall zur Folge haben.

Kümmern Sie sich deshalb rechtzeitig um die ordnungsgemäße Lizensierung Ihrer Verpackungsmaterialien.

 

Weiterführende Informationen zum neuen Verpackungsgesetz und zum dualen System finden Sie hier:

Verpackungsregister 

Duales System Deutschland – Wikipedia

 

Stand April 2022

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für weitere rechtliche Informationen, Auskünfte und speziellen Ausnahmen kann im Verpackungsgesetz - VerpackG nachgeschlagen werden. Spezielle rechtliche Auskünfte kann Ihnen Ihr Rechtsbeistand geben. 

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